Altersvorsorge § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG: Wo eintragen? | Aktuelle Hinweise 2025
Altersvorsorge § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG: Wo eintragen? – Das Wichtigste auf einen Blick:
- Altersvorsorgeleistungen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG sind in der Anlage R-AV/bAV einzutragen.
- Die Leistungsmitteilung Ihrer Zahlstelle gibt an, in welche Zeile die Beträge kommen.
- Welche Arten von Altersvorsorge müssen Sie in der Anlage R-AV/bAV angeben?
- Beinhaltet die Anlage R-AV/bAV auch Riester-Rente und betriebliche Altersversorgung (bAV)?
- Daten werden meist elektronisch an das Finanzamt übermittelt, prüfen Sie jedoch Ihre Leistungsmitteilung sorgfältig.
- Andere Renten wie gesetzliche Rente oder Basisrente werden in der Anlage R eingetragen.

Altersvorsorge § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG: Wo sind die Leistungen in der Steuererklärung einzutragen?
Welche Leistungen fallen unter § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG und wo werden diese erfasst?
Die Altersvorsorgeleistungen gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG umfassen Renten und andere Zahlungen aus bestimmten Vorsorgeverträgen, die der sogenannten nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Dabei handelt es sich insbesondere um Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen wie der Riester-Rente oder aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
Folgendes ist entscheidend: Diese Leistungen tragen Sie in der Anlage R-AV/bAV Ihrer Einkommensteuererklärung ein, nicht etwa in der allgemeinen Anlage R. In der Anlage R-AV/bAV werden alle relevanten Daten zu diesen speziellen Altersvorsorgeleistungen erfasst, damit sie korrekt vom Finanzamt geprüft und besteuert werden können. Eine typische Ausnahme sind gesetzliche Renten oder die Basisrente (auch „Rürup-Rente“ genannt), die in der Anlage R eingetragen werden.
Die Leistungsmitteilung, die Ihre Rentenversicherung oder Pensionskasse jährlich bereitstellt, gibt Ihnen genaue Auskunft darüber, welche Beträge in welche Zeilen der Anlage R-AV/bAV gehören.
Wie hilft die Leistungsmitteilung beim Eintragen der Altersvorsorgeleistungen?
Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG erhalten Sie von der Zahlstelle (zum Beispiel von der Deutsche Rentenversicherung oder der Allianz Lebensversicherung) eine Leistungsmitteilung. Dieses Dokument enthält alle wichtigen Informationen zu den ausgezahlten Renten und anderen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag.
In der Leistungsmitteilung sind die Beträge sowie die entsprechenden Nummern oder Zeilen angegeben, in die Sie diese in Ihrer Steuererklärung eintragen müssen. Die Angaben gehen oft beispielsweise so: „Renten aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen, Zeile 16 Anlage R-AV/bAV“ oder „Kleinbetragsrenten, Zeile 18“.
Diese Mitteilung ist sowohl für Sie als Steuerpflichtigen als auch für das Finanzamt von großer Bedeutung, um die richtige Besteuerung sicherzustellen. Zwar werden die Daten häufig elektronisch von Anbietern wie der HDI Lebensversicherung direkt an die Finanzverwaltung übermittelt (§22a EStG), dennoch ist die Prüfung und das Eintragen in die Anlage R-AV/bAV besonders dann wichtig, wenn Sie zum Beispiel Werbungskosten geltend machen möchten.
Welche Leistungen werden in welcher Zeile der Anlage R-AV/bAV eingetragen?
Die Anlage R-AV/bAV unterscheidet verschiedene Arten von Leistungen und ordnet ihnen verschiedene Zeilen zu. Die genaue Zuordnung richtet sich nach der Art der Altersvorsorgeleistung:
| Art der Leistung | Beispielanbieter | Beispiel-Zeile in der Anlage R-AV/bAV |
|---|---|---|
| Lebenslange Leibrente aus Riester-Rente | Württembergische Versicherung | Zeile 16 |
| Kleinbetragsrente (bis 200 EUR monatlich) | AXA Lebensversicherung | Zeile 18 |
| Kapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung | Generali Deutschland | Zeile 19 |
| Renten aus Direktversicherung oder Pensionskasse (bAV) | R+V Versicherung | Zeile 17 |
Diese Zeilen sind sehr wichtig, da die Besteuerung unterschiedlich erfolgt. Für Renten aus Riester-Verträgen gilt beispielsweise eine besondere steuerliche Behandlung, die im Pflichtfeld der Anlage R-AV/bAV entsprechend berücksichtigt wird.
Welche Rolle spielt die elektronische Datenübermittlung in Bezug auf § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG?
Nach § 22a EStG sind Anbieter von Altersvorsorgeprodukten verpflichtet, steuerrelevante Zahlungsdaten direkt an die Finanzverwaltung zu melden. Dies betrifft unter anderem Unternehmen wie Debeka oder ERGO.
Die elektronische Übermittlung hat den Vorteil, dass die Beträge oftmals automatisch in Ihr Steuerkonto einfließen. Trotzdem ist ein Abgleich mit der erhaltenen Leistungsmitteilung ratsam, da Fehler oder fehlende Angaben vorkommen können. Zudem müssen Sie die Anlage R-AV/bAV selbst ausfüllen, wenn Sie beispielsweise Werbungskosten angeben wollen oder eine sogenannte Günstigerprüfung durch das Finanzamt beantragen.
Ein weiteres Detail ist, dass der Steuersatz für die nachgelagert besteuerten Altersvorsorgeleistungen in den nächsten Jahren schrittweise ansteigen wird. Die korrekte Eintragung sichert somit den ordnungsgemäßen Verlauf der Steuerprüfung.
Wie sieht die Vorgehensweise beim Ausfüllen der Anlage R-AV/bAV aus?
Das richtige Vorgehen umfasst mehrere Schritte:
1. Prüfen Sie zuerst Ihre Leistungsmitteilung, die Ihnen von Ihrem Vorsorgeanbieter wie der Zurich Lebensversicherung oder der Signal Iduna zugesandt wurde.
2. Identifizieren Sie die jeweilige Art der Leistung (Leibrente, Kapitalauszahlung, Kleinbetragsrente etc.).
3. Tragen Sie die angegebenen Beträge in die entsprechenden Zeilen der Anlage R-AV/bAV ein.
4. Ergänzen Sie weitere Angaben wie Werbungskosten, sofern relevant.
5. Vergleichen Sie Ihre Eintragungen mit den elektronisch übermittelten Daten und achten Sie auf das Ergebnis der Günstigerprüfung.
Eine korrekt ausgefüllte Anlage R-AV/bAV erleichtert die Prüfung durch das Finanzamt und kann verhindern, dass Sie zu viel Steuern zahlen.
- Welche Angaben sind in der Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG enthalten?
- Was ist der Unterschied zwischen Anlage R und Anlage R-AV/bAV?
- Wie weise ich Werbungskosten bei Altersvorsorgeleistungen aus?
- Wann kommt die Günstigerprüfung zum Tragen?
- Wie wirken sich Riester- und Rürup-Renten steuerlich unterschiedlich aus?
Wie können diese Fragen beantwortet werden und wo erhalten Sie weitere Hilfe?
Die Leistungsmitteilung enthält alle relevanten Beträge und nennt die passende Zeile in der Anlage R-AV/bAV, in der der Betrag einzutragen ist. Im Unterschied dazu werden gesetzliche Renten oder Rürup-Renten in der allgemeinen Anlage R vermerkt, weil diese nicht unter § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG fallen.
Werbungskosten lassen sich in den entsprechenden Feldern der Anlage R-AV/bAV angeben, wenn beispielsweise Kontoführungsgebühren oder Beratungskosten im Zusammenhang mit der Altersvorsorge entstanden sind. Die Günstigerprüfung prüft, ob die Besteuerung der Altersvorsorgeleistungen für Sie günstiger ist als die reguläre Veranlagung, und kann so Steuern reduzieren.
Riester-Renten sind staatlich gefördert und werden in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert. Die Rürup-Rente hingegen ist besonders für Selbstständige und ist ebenfalls grundlegend nachgelagert besteuert, jedoch erfolgt die Eintragung in einer anderen Steueranlage.
Für eine individuelle Einschätzung empfiehlt sich eine Beratung durch einen Steuerberater oder Experten für Altersvorsorge. Über unser Angebotsformular können Sie leicht passende Angebote erhalten und sich ausführlich beraten lassen.
Altersvorsorge § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG: Wo eintragen? – Tipps
Wenn Sie Altersvorsorgeleistungen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG versteuern müssen, geht ohne die richtige Eintragung in der Steuererklärung nichts. Hier finden Sie die Angaben in der Anlage R-AV/bAV – das ist Ihr Dreh- und Angelpunkt für Riester-Rente und betriebliche Altersversorgung.Ihre Rentenversicherung oder Pensionskasse sendet Ihnen eine Leistungsmitteilung zu. Dieses Dokument ist der Schlüssel, um den richtigen Eintrag zu machen. Die Mitteilung zeigt nicht nur die genauen Beträge, sondern oft auch die Zeilennummern, in die Sie diese eintragen. Prüfen Sie die Leistungsmitteilung also gründlich, bevor Sie Ihre Steuererklärung abgeben.
Ganz konkret landen Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (wie der Riester-Rente) und der bAV ausschließlich in der Anlage R-AV/bAV. Andere Renten, beispielsweise gesetzliche Rente oder Basisrente (Rürup), gehören in die Anlage R. Wer hier durcheinanderkommt, verschenkt eventuell Geld oder bekommt Nachfragen vom Finanzamt.
Die genaue Zeile in der R-AV/bAV hängt davon ab, welche Art Leistung Sie beziehen:
- Lebenslange Leibrenten
- Kleinbetragsrenten
- Kapitalauszahlungen
Die Nummerierung dafür findet sich meist in Ihrer Leistungsmitteilung. So können Sie ohne Rätselraten punktgenau eintragen.
Auch wenn die meisten Anbieter Ihre Daten elektronisch an das Finanzamt übermitteln, sollten Sie das nicht auf die leichte Schulter nehmen. Kontrollieren Sie unbedingt Ihre Angaben und füllen Sie die Anlage R-AV/bAV selbst aus, vor allem wenn Sie Werbungskosten angeben wollen oder wenn das Finanzamt eine Günstigerprüfung vornimmt. Sonst droht eine unnötige Steuerbelastung.
Kurz und knapp:
- Leistungsmitteilung sorgfältig lesen – sie zeigt, was wo eingetragen werden muss.
- Riester- und bAV-Leistungen immer in der Anlage R-AV/bAV angeben.
- Andere Renten (gesetzlich, Rürup) bleiben in der Anlage R.
- Bei Unsicherheiten lieber einen Steuerberater fragen – Fehler kosten mehr als Beratung.
So behalten Sie Ihre Steuererklärung bei der Altersvorsorge sauber und vermeiden unnötigen Ärger mit dem Finanzamt.
FAQ zur Altersvorsorge und § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG – Wo eintragen?
Was bedeutet § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG für meine Altersvorsorge und wo trage ich diese Leistungen in der Steuererklärung ein?
Der § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG regelt die Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen wie der Riester-Rente oder der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Diese Einkünfte unterliegen der sogenannten nachgelagerten Besteuerung, das heißt: Die Beiträge wurden beim Ansparen meist gefördert oder steuerlich berücksichtigt, die Auszahlungen müssen Sie dann später versteuern. In Ihrer Steuererklärung landen diese Beträge in der Anlage R-AV/bAV („Renten und andere Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersversorgung“).
Die Zeile für Ihre eingetragene Leistung hängt von der Art der Auszahlung ab – zum Beispiel, ob Sie eine monatliche Leibrente erhalten oder eine einmalige Kapitalauszahlung. Wenn Sie beispielsweise eine Riester-Rente bei der Allianz abgeschlossen haben, erhalten Sie von der Allianz eine Leistungsmitteilung, die genau angibt, in welche Zeile der Anlage R-AV/bAV die Beträge gehören.
Sollten Sie zusätzlich eine gesetzliche Rente erhalten, tragen Sie diese separat in der Anlage R ein, da hier andere Vorschriften gelten.
Wie unterstützt mich meine Versicherung, etwa die Deutsche Rentenversicherung oder ERGO, beim Ausfüllen der Steuererklärung?
Versicherungsunternehmen und Rentenversicherungsträger senden Ihnen meist am Jahresende eine Leistungsmitteilung zu, die alle wichtigen Zahlen für die Steuererklärung enthält. Ein Beispiel: Wenn Sie eine betriebliche Altersvorsorge über die ERGO abgeschlossen haben, erhalten Sie eine Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG. Darin steht nicht nur die Höhe Ihrer ausgezahlten Rentenleistung, sondern auch Hinweise, in welche Felder der Anlage R-AV/bAV Sie diese Beträge eintragen.
Viele Anbieter, beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung, übermitteln diese Daten auch elektronisch an das Finanzamt (§ 22a EStG). Trotzdem ist es hilfreich, die Mitteilung genau zu prüfen und die Anlage R-AV/bAV selbst auszufüllen oder zu kontrollieren. So vermeiden Sie Fehler und können eventuell weitere Angaben ergänzen – etwa Werbungskosten, die von der Rentenleistung abgezogen werden können.
- Leistungsmitteilung mit genauen Beträgen und Eintragshinweisen
- Elektronische Datenübermittlung direkt ans Finanzamt
- Möglichkeit eigener Eintragungen, z.B. Werbungskosten
- Förderung der steuerlichen Günstigerprüfung durch eigenen Eintrag
Was sind typische Leistungsarten nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, und wie unterscheiden sie sich beim Eintrag?
Nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG können unterschiedliche Arten von Altersvorsorgeleistungen zur Besteuerung anfallen, die jeweils unterschiedlich in der Steuererklärung behandelt werden:
- Lebenslange Leibrente: Monatliche oder jährliche Rentenzahlungen, die Sie z. B. von Ihrer Hallesche Riester-Rente erhalten. Diese werden in bestimmten Zeilen der Anlage R-AV/bAV eingetragen.
- Kleinbetragsrenten: Renten, die einen geringeren Betrag nicht überschreiten. Auch diese finden Sie in der Anlage R-AV/bAV.
- Kapitalauszahlungen: Manchmal bieten Anbieter wie die Signal Iduna eine Einmalauszahlung anstelle einer Rentenzahlung an. Auch diese Beträge müssen eingetragen werden – in der Anlage R-AV/bAV gibt es spezielle Zeilen dafür.
Die Leistungsmitteilung zeigt immer genau, wie der Betrag einzuordnen ist. So vermeiden Sie Verwechslungen mit anderen Renten, die in der Anlage R gemeldet werden, wie die gesetzliche Rente oder die Basisrente (Rürup-Rente).
Gibt es Möglichkeiten, die Steuerbelastung bei Leistungen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu reduzieren?
Auch wenn die Rentenleistungen steuerpflichtig sind, bieten sich mehrere Wege, um die Steuerlast zu optimieren. Ein Beispiel: Wenn Sie eine Betriebsrente bei der Debeka beziehen, können Sie eventuell Werbungskosten im Zusammenhang mit der Rentenauszahlung geltend machen. Dafür tragen Sie diese Kosten in der Anlage R-AV/bAV ein und reduzieren so Ihr zu versteuerndes Einkommen aus der späteren Rente.
Außerdem hilft die „Günstigerprüfung“, die das Finanzamt automatisch durchführt, dabei herauszufinden, ob eine Versteuerung der späteren Rente für Sie günstiger ist als eine andere Form der Versteuerung. Voraussetzung ist, dass Sie die Daten aus der Leistungsmitteilung der Versicherer oder Rentenversicherung richtig eintragen.
Grundsätzlich lohnt es sich zu prüfen:
- Ob Sie Werbungskosten, wie Kontoführungsgebühren oder Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Altersvorsorge eintragen können
- Ob zusätzliche Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zur Krankenversicherung auf die Rente) absetzbar sind
- Ob eine einmalige Kapitalauszahlung steuerlich anders bewertet wird – manchmal kann diese günstiger sein
Mit einem Steuerberater oder direkt über die Online-Steuertools wie ELSTER sparen Sie viel Zeit und ärgerliche Fehler bei der Eintragung der Leistungen aus Riester-Rente oder bAV.